Schulrecht: OVG Münster erteilt Homeschooling erneut klare Absage
Das Oberverwaltungsgericht in Münster stellte in seinem Beschluss vom 19.01.2015 fest, dass der Berufungszulassungsantrag der Antragstellerin keine hinreichen Erfolgsaussichten habe.

Damit bestätigte das OVG NRW das Urteil des VG Aachen und hielt fest, dass der § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zwar eine Ausnahme der Besuchspflicht einer deutschen Schule, jedoch nicht der Schulpflicht an sich vorsieht.

Zudem stellte das Gericht deutlich klar, dass durch ausschließlichen häuslichen Privatunterricht (Homeschooling) die Schulpflicht nach § 34 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW nicht erfüllt wird. Das OVG NRW bestätigt damit seine im Jahre 2007 geänderte Rechtsauffassung zum häuslichen Privatunterricht.
Erfüllt wird die Schulpflicht nur durch den Besuch einer Schule in Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Neben den öffentlichen Schulen gehören dazu Ersatzschulen und anerkannte (ausländischen) Ergänzungsschulen.

Die klagende Mutter hatte insbesondere den Inhalt einzelner Schulbücher gerügt und damit ihre Klage begründet. Diese Rüge stelle jedoch gerade keinen ausreichenden Klagegrund dar, der eine Unterrichtsbefreiung begründe. Vielmehr könnten Eltern gegen unzulässige Schulbücher in einem eigenständigen Verwaltungsrechtlichen Verfahren Rechtsschutz ersuchen. Darüber hinaus kann in einem solchen Falle auch eine Anrufung der Schulkonferenz zur Lösung des Konfliktes beitragen. Beider Instrumente hatte sich die Klägerin nicht bemüht. Die Untersagung der Befreiung von der Schulpflicht war damit nicht zu beanstanden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 – 19 A 2031/13

Quelle: Volltextveröffentlichung auf Jusitz NRW