18.9.2015: Info – neue Entgeltordnung für Lehrer!
Zu diesem Thema möchten wir Sie über die Entwicklungen zur neuen Entgeltordnung für das lehrende Personal informieren.

1. Wirksamkeit der Entgeltordnung und Refinanzierung

Die neue Entgeltordnung für Lehrkräfte ist zwar seit dem 1.8.15 wirksam, sie betrifft jedoch zunächst nur die Tarifparteien. Hierbei handelt es sich um die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf der Arbeitgeberseite und den „dbb beamtenbund und tarifunion“ auf der Arbeitnehmerseite. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat den Abschluss des Vertrags bislang abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass im öffentlichen Dienst die neue Entgeltordnung zunächst nur für diejenigen Arbeitsverträge maßgeblich ist, bei denen die Lehrkraft Mitglied des dbb ist. Für die Lehrkräfte, die dem GEW, einer anderen oder gar keiner Gewerkschaft angehören, gilt diese Entgeltordnung nicht. Häufig entscheidet hier jedoch das Faktische, die Bewerber unterschreiben die Musterverträge nach TV-L mit der Einbeziehung der beigefügten Entgeltordnung, damit sie ihr Arbeitsverhältnis überhaupt aufnehmen können.

Gleichzeitig wurden die alten Eingruppierungserlasse (die sog. Erfüller –und Nichterfüllererlasse, BASS 21-21 Nr. 52 und 53) mit Wirkung zum 1.8.15 aufgehoben.

In Hinblick auf die Refinanzierung bei Ersatzschulen ergibt sich hieraus folgender Punkt: Der Anspruch auf Refinanzierung der Personalkosten ergibt sich u.a. aus § 107 Abs. 2 SchulG NRW, der vorschreibt, dass die erforderlichen Personalausgaben für Lehrkräfte sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden dürfen. Es wird also ein Vergleich dahingehend vorgenommen, welche Kosten bei der jeweiligen Lehrkraft beim Land NRW entstehen. Nunmehr könnte es jedoch für die tarifrechtliche Eingruppierung der Lehrkräfte zwei Vergleichsgruppen geben: Die für Mitglieder des dbb geltenden Regelungen sowie die Regelungen für die übrigen Lehrkräfte. Die GEW prüft derzeit, welche Reglungen überhaupt für ihre Mitglieder gelten, weil die alten Erlasse eben nicht mehr gelten.

Die neue Entgeltordnung unterscheidet weiterhin zwischen „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“. Diese gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.7.2015 beginnen. Im Übrigen erfolgt eine Überleitung. In manchen Punkten weicht der TV EntgO-L von den bisherigen Eingruppierungserlassen des Landes nach oben, in anderen Fällen nach unten ab, siehe dazu beigefügte Unterlage.

2. derzeitige Eingruppierung von Lehrkräften durch die Bezirksregierungen

Einige Bezirksregierungen (z.B. die Bezirksregierung Arnsberg) wenden seit dem 01.08.15 nicht mehr die Eingruppierungserlasse des Landes, sondern ausschließlich den TV EntgO-L an. Hier konnten wir mit dieser Bezirksregierung abstimmen, dass die neuen Refinanzierungsbescheide unter den Vorbehalt einer endgültigen Abstimmung der Tarifparteien gestellt werden.

Andere Bezirksregierungen (z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf) wenden noch die alten Erlasse an. Hier kann sich eine Abweichung zum TV EntgO-L ergeben. Wie bereits dargestellt, gelten die alten Erlasse nicht mehr.

Die hier erfolgenden Zusagen über die Refinanzierung der Personalkosten können in dem einen oder anderen Fall von der arbeitsrechtlichen Vergütung bzw. Eingruppierung nach §§ 15 und 16 TV-L im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer abweichen. Dazu nehmen wir unter dem Punkt 3 Stellung.

3. die neue Entgeltordnung und die Arbeitsverträge an Ersatzschulen

Die neue Entgeltordnung wird sich in vielen Fällen auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Schulträger und den Lehrkräften auswirken. Dies gilt dann, wenn der TV-L in die Arbeitsverträge an Ersatzschulen entsprechend einbezogen wurde. An Ersatzschulen gibt es verschiedene Musterarbeitsverträge:

  • Muster des Landes NRW (komplette Verweisung auf den TV-L, hier grds. ar­beits­ver­trag­li­che dynamische Bezugnahmeklausel)
  • nur Vergütung nach TV-L (hier dynamische oder statische Verweisung)
  • eigene Vergütungsregelungen, z.B. auch angelehnt an TV-L oder eigene Tarife
  • alte „BAT – Verträge“ (vollständige und teilweise Einbeziehung des BAT)

Denkbar ist daher ein Auseinanderklaffen zwischen der Refinanzierung der Ersatzschule nach § 107 SchulG NW und der Vereinbarung der Vergütung zwischen dem Schulträger und den Arbeitnehmern (arbeitsrechtliche Seite).