Ersatzschulfinanzierung: 10.02.2016 Eine ausschließlich als Pausenhof genutzte Schulhoffläche einer genehmigten Ersatzschule ist keine anzuerkennende schulisch genutzte Fläche im Sinne der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 10.02.2016 in seinem Urteil, dass der klagende Schulträger keinen Anspruch auf Bezuschussung seiner Mietaufwendungen für die Schulhoffläche verlangen könne. Der Schulhof sei keine „anerkannte schulisch genutzte Fläche“ im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW und damit auch nicht förderfähig.

Der Schulhof könne auch nicht direkt bezuschusst werden, da er nicht unter die Legaldefinition der FESchVO falle und sei auch nicht als Sportfreianlage oder sonstiges Gebäude im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG NRW zu bewerten, welche ohnehin nur zu einer indirekten Bezuschussung als Teil einer förderfähigen Schulbaumaßnahme geführt hätte.

Der Wortlaut des § 109 Abs. 1 SchulG NRW sehe zwar eine Bezuschussung des Schulgrundstücks von Ersatzschulen grundsätzlich vor, darauf könne sich der Kläger aber nicht berufen, da das Schulgrundstück durch den Begriff der „anerkannten schulisch genutzten Fläche“ durch den Gesetzgeber weitergehend konkretisiert wurde. Auf das ungenauere Tatbestandsmerkmal „Schulgrundstück“ dürfe demnach nicht zurückgegriffen werden. Auch der Umstand, dass die Bereitstellung des Schulhofes Genehmigungsvoraussetzung für die Ersatzschulen sei, lasse sich kein Bezuschussungserfordernis ableiten.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2016 – Az.: 19 A 1783/13