Gemäß § 15 des Kindertagesstättengesetz hat der Träger von Kindertagesstätten einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschuss für Neu-, und Umbaumaßnahmen gegenüber dem örtlichen Jugendamt. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun entschieden, dass sich die Höhe dieses Zuschusses nicht nach der Finanzkraft des Jugendamtträgers richtet.

Grundlage der Entscheidung waren zwei Klagen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier gegen die Widerspruchbescheide des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel in denen der Landkreis verpflichtet wurde den Trägern der Kindertagestätten einen höheren Inverstionszuschuss für Neu- bzw. Umbaumaßnahmen von drei Kitas zu gewähren. Zuvor hatte der Landkreis unter Hinweis auf die klamme Haushaltslage lediglich ein Zuschuss in Höhe von 50% der beantragten Summe beschieden. Während der Kreisrechtsausschuss die Kürzung für unangemessen hielt, schloss sich der ADD Trier der Ansicht des Landkreises an und klagte gegen die Entscheidungen des Kreisrechtsausschusses.

Das Gericht gab in seiner Entscheidung dem Kreisrechtsausschuss recht, dass die beantragten Zuschusssummen (60.000 EUR für Neubaumaßnahmen pro Gruppe, 30.000 EUR für Umbaumaßnahmen sowie Erstattung von 20 % der zuwendungsfähigen Einrichtungskosten) angemmessen im Sinne des § 15 des Kindertagesstättengesetz waren und mithin die hälftige Kürzung rechtswidrig war. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Angemessenheit“ sei gerichtlich voll überprüfbar und sei nur dann gegeben, wenn die finanziellen Zuschüsse ausreichen, um die nach der Bedarfsplanung notwendigen Baumaßnahmen zu realisieren. Die Haushaltslage des Trägers des Jugendamtes sei dabei unerheblich. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei, zum Beispiel, auf die Dringlichkeit des Vorhabens und auf die Finanzkraft des Kindergartenträgers abzustellen. Aus der Satzung des Landkreises, die die Fördersätze für Kitas regelt, ließe sich entnehmen, dass der Landkreis die Höhe der beantragten Zuschüsse selbst für angemessen halten durfte. Auch der Vergleich mit den Satzung der benachbarten Landkreise ergab sich keine unangemessenheit der Höhe der beantragten Zuschüsse. Hingegen sei die pauschale Halbierung der beantragten Summe allein aus haushaltsrechtlichen Gründen, nicht angemessen. Der Jugendamtsträger habe dadurch die Belange und Interessen der Träger der Kindertagesstätten nicht ausreichend berücksichtigt und diese dadurch in ihren Rechten verletzt. Insbesondere die Dringlichkeit und die finanzielle Situation der Träger wurde nicht ausreichend gewürdigt.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteile vom 16.6.2016, Az.: 2 K 3715/15.TR und 2 K 70/16.TR

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Trier vom 24.08.2016

In NRW bestimmen sich die Zuschüsse für Kindertagesstätten nach den §§ 18 ff. des Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz).