Kindergartenrecht: Nach der Geschwisterkinderregelung dürfen für jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern keine Beiträge erhoben werden, wenn nach der Beitragssatzung nur Beiträge für ein Kind zu zahlen sind.

IustitiaDas OVG NRW hat am 07.06.2016 entschieden, dass die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen nicht mit dem § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren sei. Die Stadt Kempen hatte unwirksamer Weise Beiträge für Geschwisterkinder von Vorschulkindern erhoben, die kraft Gesetzes Elternbeitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch unterlagen.

Gegen die Regelung hatten Eltern von fünf Familien mit jeweils zwei Kindern geklagt und sowohl vorm VG Düsseldorf, als auch vorm Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Recht erhalten. Denn der § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz regle, dass beitragsfreie Vorschul­kinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssat­zungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Da die Satzung der Stadt Kempen vorsah, dass nur für ein Kind Beiträge zu leisten seien, entfalle auch die Beitragspflicht für das Geschwisterkind. Der eine zu leistende Elternbeitrag sei nämlich derjenige für das Vorschulkind.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2016- Aktenzeichen: 12 A 1756/15 – 12 A 1760/15 (VG Düsseldorf 24 K 5962/14 u.a.)

 

§ 23 Kibiz (https://bit.ly/1U8L0f2)

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. […]

(5) […]³ Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.