Hochschulrecht: Zerstörtes Vertrauensverhältnis rechtfertigt Auflösung des Doktorandenverhältnisses
Das VG Trier hat die Klage einer Promovendin abgelehnt, die sich gegen die Auflösung des Promotions-Betreuungsverhältnisses zur Wehr setzte.

Der Doktorvater sei zur Auflösung des Betreuungsverhältnisses berechtigt gewesen, da die Zusammenarbeit im Rahmen einer Promotion ein besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen Doktorvater und Promovend bedürfe. Sei das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört, könne das Promotionsvorhaben nicht mehr in gegenseitiger gedeihlicher Zusammenarbeit erfolgen und dürfe aufgelöst werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft Arbeitsanweisungen ihres Betreuers missachtet, indem sie Arbeitsleistungen nicht erbrachte und andererseits  jedoch eigenmächtig darüber hinausgehende Arbeite durchführte. Da sie auch experimentell ermittelte Daten zurückhielt, wurde zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und anschließend das Arbeitsverhältnis beendet. Dennoch hielt der Betreuer zunächst an seinem Angebot die Doktorarbeit zu betreuen fest. Nachdem in den drei folgenden Jahren keine weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Promotion erfolgte, die Promovendin ihrerseits jedoch erfolglos zivilrechtliche Amtshaftungsklagen gegen ihren Doktorvater einlegte, löste der Doktorvater das Doktorandenverhältnis auf. Die Vorwürfe der Promovendin gegen ihren Doktorvater waren auch nicht unerheblich, da diese ihn unter anderem für ihre schweren psychischen Erkrankungen verantwortlich machte.

Das Gericht bestätigte nun, dass das Festhalten am Betreuungsverhältnis nicht mehr zumutbar sei, nachdem das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört wurden war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen diese Entscheidung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig ist.

VG Trier, Urteil vom 25.4.2016 – 6 K 3718/15.TR

Quelle: Pressemitteilung VG Trier vom 14.03.2016