Beamtenrecht: Dienstunfälle können sich auch in Toilettenräumen ereignen – Toilettenräumen sind vom Dienstherrn beherrschte Risikobereiche

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Unfall in den Toilettenräumen einer Behörde für deren Beamten einen Dienstunfall darstellen kann.

IustitiaEine Stadtamtfrau hatte erfolgreich auf Anerkennung eines Dienstunfalles geklagt, nachdem sie sich während der Dienstzeit am Fensterflügel eines Toilettenfensters den Kopf gestoßen und dadurch eine blutende Platzwunde erlitten hatte.
Das VG Berlin erkannte das Ereignis als Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes – und damit als Dienstunfall an. Die Behörde hatte sich auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte bezogen, welche bisher die Auffassung vertraten, dass Toilettenaufenthalte rein private Angelegenheiten seien, die in keinem dienstlichen Zusammenhang stünden. Das VG Berlin vertrat nun die Ansicht, dass erforderliche Zusammenhang im Regelfall gegeben ist, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet. Auch wenn der Besuch keine dienstlich geprägte Tätigkeit darstelle, so gehöre jedoch die Toilette zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung sei hier nicht übertragbar. Diese schließt zwar den Weg zur Toilette in den Versicherungsschutz mit ein, der Aufenthalt selbst wird allerdings als sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ bewertet und vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision und die Sprungrevision zugelassen.

Urteil des VG Berlin vom 4. Mai 2016 (VG 26 K 54.14)
Quelle: Pressemitteilung VG Berlin vom 25.05.2016