22.2.2016 Vorbestrafter Rechtsextremist darf nicht zum Rechtsreferendariat zugelassen werden

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalens bereits im August 2015 den Eilantrag des Klägers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ablehnte,

bestätigte nun das Verwaltungsgericht Minden im Hauptsacheverfahren, dass das Land NRW dem vorbestraften Jurastudenten die Aufnahme ins Rechtsreferendariat aus Gründen der Unwürdigkeit versagen durfte. Der Kläger ist Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei „Die Rechte“ sowie der zwischenzeitlich verbotenen „Kameradschaft Hamm“. In den Jahren von 2004 bis 2015 wurde der Kläger zehn Mal strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Volksverhetzung, Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Das Land NRW lehnte die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit der Begründung ab, dass der Kläger der Zulassung im Sinne der § 30 Abs. 4 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht würdig sei. Die Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, welcher die freie Auswahl der Bildungsstätte gewährleistet steht das Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege entgegen. Die Zulassung dürfe von persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig gemacht werden, insbesondere dürfe vom Bewerber erwartet werden, dass dieser auch die dem Berufsbild eines Volljuristen entsprechende Persönlichkeit besitzt, so das OVG Münster. Das Oberverwaltungsgericht stellte des Weiteren fest, dass neben dem Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Versagung verlangt, einem Bewerber bereits die Würdigkeit fehle, wenn der Bewerber schwer gegen das Recht verstoßen habe. Die Erheblichkeit der Rechtsverletzungen ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Summe, der Bandbreite sowie der Qualität der Straftaten.

OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 – 6 B 733/15 (Volltextveröffentlichung Rechtsprechungsdatenbank NRW)
VG Minden, 22.02.2016 – 4 K 1153/15 (Volltextveröffentlichung Rechtssprechungsdatenbank NRW)