31.12.2015: Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis in NRW in Kraft getreten
Seit dem 31.12.15 gelten in NRW neue Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung.

Gemäß dem neu eingeführten § 15a LBG NRW darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Damit wurde die bislang durch die Laufbahnverordnung geregelte Altersgrenze von 40 Jahren um 2 Jahre erhöht. Für den Polizeivollzugsdienst gilt dagegen weiterhin die Grenze von 40 Jahren.
 
Wie bislang geregelt, erhöht sich die Höchstaltersgrenze zu Gunsten des Bewerbers um bestimmte Zeiten, z.B. Zeiten des Wehrdienstes. Hierbei ist es nun nicht mehr erforderlich, dass diese Zeiten ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze waren. Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen liegt nach der neuen Gesetzeslage bei 45 Jahren.
 
Hintergrund der Gesetzesänderung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.15 (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12), durch den die bislang in Nordrhein-Westfalen geregelten Höchstaltersgrenzen für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erklärt wurden. Laut dem Bundesverfassungsgericht war die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen per Verordnung mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig.