Bei einer Anordnung der Schule, dass zu spät zum Unterricht kommende Schüler im Schulbüro warten müssen, handelt es sich nach Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 21.02.2019 schulrechtlich nicht um eine Ordnungsmaßnahme, sondern eine Erziehungsmaßnahme. Erziehungsmaßnahmen stellen im Allgemeinen keinen Verwaltungsakt dar, weshalb ein Widerspruch gegen sie unzulässig ist.

Die Eltern eines Grundschülers aus Hamburg legten im Namen ihres Kindes Widerspruch gegen die Anordnung der Schule ein, dass Schüler der Klasse, die nach 8 Uhr eintreffen im Schulbüro bis 8.15 Uhr oder 9 Uhr warten müssen bis sie von Klassensprechern oder durch den Lehrer abgeholt werden. Diese von der Schule als Pünktlichkeitsmaßnahme bezeichnete Anordnung wurde angeblich eingeführt, da etliche Kinder – darunter auch der Antragsteller – in erheblichem Umfang zu spät zum Unterricht erschienen sind, wodurch es wiederholt zu Störungen gekommen ist. Die Eltern der Schüler wurden vor Einführung der Maßnahme, die für das ganze Schuljahr gilt, schriftlich darüber informiert.

Der Antragsteller gab bei seiner Widerspruchbegründung unter anderem an, dass die Pünktlichkeitsmaßnahme der Schule eine Kollektivstrafe sei, die gegen die Menschenwürde verstoße, weil sie die von ihr betroffenen Unschuldigen zum bloßen Objekt der Schuldisziplinargewalt erniedrige.

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass die Eingriffsintensität der Maßnahme niedrig sein dürfte und sie anderen schulischen Verhaltensregeln gleiche, die einen organisatorischen und pädagogischen Zweck verfolgten. Das Gericht befand, dass es letztendlich offenbleiben könne, ob der Maßnahme Verwaltungsaktqualität zukomme, da sie rechtmäßig und verhältnismäßig sei. Auch die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht hatte in der Sache keinen Erfolg und rechtfertige nach Auffassung des Gerichts nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Quelle: Beschluss Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 21.02.2019, Az.: 1 Bs 10/19