Nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster war das Vergabeverfahren zur Aufnahme in die 5. Klasse einer Gesamtschule unzulässig, weil ortsansässige Schülerinnen und Schüler bevorzugt wurden. Die Schule wurde zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags verpflichtet.

Bei der betreffenden Gesamtschule lag ein Anmeldeüberhang vor, so dass sie die folgenden Aufnahmekriterien für die Auswahl der Schüler festlegte: Aufnahmekriterien „ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen“ und „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“, danach das Losverfahren. Für das erste Kriterium wurden zwei Leistungsgruppen gebildet.

Die Mutter eines von der Gesamtschule im Februar 2017 aus Kapazitätsgründen abgelehnten Jungen klagte erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Bescheid der Schule, weil das Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin beantragte, die Bezirksregierung zu verpflichten, ihrem Sohn einen Platz an der Schule zuzuweisen, hilfsweise, den Antrag auf Aufnahme in der Schule neu zu bescheiden.

Aufgrund seiner Noten im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse fiel der Sohn der Klägerin in die 2. Leistungsgruppe und hatte im Aufnahmeverfahren keinen Erfolg. Sie beanspruchte aufgrund von Härtefallerwägungen einen Platz für ihren Sohn an der Schule. Es seien aber bereits im Vorfeld des Auswahlverfahrens acht Schulplätze an Kinder mit Förderbedarf vergeben worden, die der Schule durch die Schulaufsicht zugeteilt worden seien. Wegen seiner vorhandenen Beeinträchtigung (ADHS, LRS und Dyskalkulie) sei er als Härtefall einzustufen und ihm stehe deshalb ein Platz an der Schule zu. Des Weiteren führte die Klägerin an, dass nicht überprüft werden könne, ob die Zuordnung der Leistungsgruppen und die Ergebniszahlen des Losverfahrens korrekt erfolgt seien.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Klage im August 2017 ab. Das Gericht begründete damit, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen der Klägerin weder bei der Anmeldung angegeben noch in den Zeugnissen der Klasse 1 bis 4 erwähnt wurden. Außerdem seien diese kein Grund, dass er als besonderer Härtefall gewertet werden müsse. Das Auswahlverfahren wurde als verwaltungsfehlerfrei angesehen.

Das OVG Münster hingegen befand bezüglich des Auswahlverfahrens, dass bei der Leistungsgruppe 2 des Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen“ in drei Fällen der vier Betrachtungsjahre die Aufnahmequoten der auswärtigen Schüler gegenüber Ortsansässigen signifikant niedriger waren. Für eine solche Handhabung bestehe keine rechtliche Grundlage. Lediglich in einem der vier Aufnahmeverfahren seien die Aufnahmequoten bei den Ortsansässigen und Auswärtigen ausgewogen gewesen; dieses Verfahren sei jedoch nicht von der Schulleiterin, sondern vertretungsweise von einer Abteilungsleiterin der Gesamtschule durchgeführt worden. Zudem habe die Schulleiterin auch die Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht konsequent und damit ermessensfehlerhaft angewendet. Diese Fehler hätten sich auf die Nichtaufnahme des Sohnes der Klägerin allerdings nicht ausgewirkt. Bei der erneuten Durchführung des Aufnahmeverfahrens müsse die Gesamtschule die rechtlichen Maßgaben des Oberverwaltungsgerichts beachten. Dazu gehöre auch die Gewährleistung einer hinreichenden Transparenz. Habe der Kläger in diesem Verfahren Erfolg, müsse er in die gegenwärtig besuchte Jahrgangsstufe 6 aufgenommen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2017, Az.: 18 K 8151/17, Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.01.2019, Az.: 19 A 2303/17