Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.10.2018 muss ein kirchlicher Arbeitgeber, der eine Bewerberin aufgrund der Religion abgelehnt hat, eine Entschädigung in Höhe von fast 4.000 Euro zahlen.

Eine konfessionslose Frau bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) ausgeschriebene Stelle. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, dessen Aufgabengebiet sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses umfasst. Nach der Stellenausschreibung mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein. Die Bewerberin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie eine Benachteiligung aus Gründen der Religion erlitten zu haben glaubte, verklagte sie das Evangelische Werk vor dem Arbeitsgericht wegen religiöser Diskriminierung auf Zahlung einer Entschädigung von rund 10 000 Euro. Der Fall ging durch alle Instanzen, mit widersprüchlichen Auslegungen.
Schließlich befragte das BAG den EuGH zur Einhaltung von § 9 Abs. 1, 2 AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz). Laut EuGH dürfe die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur zur Bedingung gemacht werden, wenn dies im Sinne der wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen als „notwendig“ und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung als „objektiv geboten“ anzusehen sei und „keine sachfremden Erwägungen“ ohne Bezug zu dem Ethos oder zu dem Recht der Kirche auf Autonomie zugrunde gelegt worden seien. Außerdem müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Nach Auffassung des BAG hat der Beklagte die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft beziehungsweise der Einrichtung darstelle. Vorliegend bestünden erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls sei die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestanden habe, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folge im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden gewesen sei und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig habe handeln können. Der Höhe nach sei die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen gewesen.

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 46/2018 v. 17.04.2018, Pressemitteilung des BAG Nr. 53/2018 v. 25.10.2018