Das Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrheinwestfalen lehnte die Beschwerde einer Lehrerin bezüglich sachwidriger Ungleichbehandlung ab, die begehrte, als Beamtin in Altersteilzeit im Blockunterricht der Vereinbarung für teilzeitbeschäftigte Lehrer zu unterfallen.

Der Lehrerin ist eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2021 (Ansparphase mit 25,5 Pflichtstunden) und Freistellungsphase vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2024 bewilligt worden. Sie empfand es als unzumutbaren Nachteil, dass sie im Gegensatz zu Teilzeitkräften Verpflichtungen wie Pausenaufsichten oder der Teilnahme an Schulkonferenzen nachkommen musste. Ferner stünden ihr schulintern vereinbarte Leistungen für Teilzeitkräfte wie das grundsätzliche Anrecht auf einen freien Tag, die bevorzugte Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung, Reduzierung von Springstunden oder die Entbindungen von Klassenleitungen nicht zu. Ferner verwies die Lehrerin darauf, dass eine „normale Vollzeitbeschäftigung“ zu „krankheitsbedingten Eintrübungen“ geführt habe, wofür sie eine Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie vorlegte.

Das Gericht lehnte den Antrag der Lehrerin ab. Teilzeitvereinbarungen gelten nur für Teilzeitkräfte, deren regelmäßige Arbeitszeit durch eine kontinuierliche Reduzierung der wöchentlich abzuleistenden Pflichtstundenzahl ermäßigt worden ist. Für sie solle proportional zur individuellen Pflichtstundenzahl auch der Umfang der sonstigen Dienstverpflichtungen herabgesetzt werden. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl sei bei Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell in der so genannten Ansparphase hingegen aber nicht vermindert. Der Ausgleich für die unverminderte Dienstverpflichtung in der Ansparphase liege in der späteren vollständigen Freistellung in der Freistellungsphase. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keine Abweichungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der beamtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherren. Ein Anspruch ergebe ich ebenfalls nicht aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin. Soweit ihre Dienstfähigkeit im vorgesehen Umfang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, stehe ihre Dienstfähigkeit in Frage.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Beschluss Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat v. 22.05.2018, Az.: 6 B 209/18