Laut Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln können Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit nicht ohne weiteres deshalb ablehnen, weil sie eine Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt haben.

Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehöre grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers habe, habe jedoch die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft binde. Tue er dies nicht, könne er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, 02.05.2018