Das VG Magdeburg hat entschieden, dass Eltern anfallende Servicepauschalen für die Essensversorgung in Kindertagesstätten zu tragen haben.

Die Tochter der Kläger besucht eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnet die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten wie für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch) zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestatte. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats beim OVG Magdeburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 5/2018 v. 20.04.2018