Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten nicht von der gesetzlichen Pflicht entbinden, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten.

In zwei Eilverfahren wollten die Kinder erreichen, dass ihnen Plätze zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege angeboten werden.
Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidungen geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII habe ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet habe, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richte. Dieser gesetzliche Anspruch bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichte dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.
Der Betreuungsplatz, den der Antragsteller in einem der beiden Verfahren derzeit in Anspruch nimmt, befindet sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil er deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 22.03.2018