Düsseldorf, 30. Januar 2018 – Mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen am 2.02.2018 beginnen auch die Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen. 90 Prozent der Gymnasien in NRW werden Schätzungen des Ministeriums für Schule und Bildung zufolge zu G9 zurückkehren. Ministerin Gebauer hat die Schulen zwar gebeten, den Eltern bei den Anmeldungen in diesem Jahr möglichst eine Tendenz zu nennen, ob sie in Zukunft G8 oder G9 anbieten werden, aber die Entscheidung darüber muss von den Schulen erst bis spätestens Januar 2019 getroffen werden. Eltern haben das Recht, über die Schulform zu entscheiden, die ihr Kind besucht, aber bezieht sich das auch auf die Wahl von G8 oder G9?

Im Falle von G8/G9 existiert noch kein gesetzliches Regelwerk. Ohne die entsprechenden Gesetzesänderungen gibt es noch keine geschützte Rechtsposition. Die Schulen sind aktuell somit nicht rechtlich dazu ermächtigt, eine verbindliche Entscheidung zu G8/G9 zu treffen. Deshalb empfehlen wir betroffenen Eltern, sich umfassend über die Pläne der Schule, an der sie ihr Kind anmelden möchten, zu informieren und ihren Wunsch nach G8 oder G9 klar zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus sollten eventuelle Ankündigungen der Schule diesbezüglich dokumentiert werden.

Nach dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schuländerungsgesetz) des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2017 ist es geplant, dass Schulaufsicht und Schulträger stets darauf zu achten haben, den Elternwünschen nach G9 oder G8 zu folgen. Im Falle von Anmelde-überhängen müsse das Wahlrecht der Eltern aber zurückstehen. Es sei zulässig, ihnen einen Schulplatz zwar am Gymnasium, nicht aber in dem gewünschten acht- oder neunjährigen Bildungsgang anzubieten.

Nach diesem Entwurf würde somit – wenn die Aufnahmekapazität der Wunschschule erschöpft ist – auch im Fall von G8 oder G9 grundsätzlich die Schulleitung über die Aufnahmekriterien entscheiden, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APO-SI) geregelt sind. Sollte Kindern kein Platz an der Wunschschule angeboten werden können, kann ein Widerspruch erfolgreich sein, wenn beim Auswahlverfahren Fehler auftreten, unsachgemäße Auswahlkriterien verwendet werden oder es an der Berücksichtigung von Härtefällen fehlt.