Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Lehrerin aufgrund der Kritik des Jahrgangselternsprechers an ihren Unterrichtsmethoden keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld hat.

Nachdem sich zahlreiche Eltern einer Schule bei dem Jahrgangselternsprecher über eine Lehrerin bezüglich ihrer Unterrichtsmethoden beschwert hatten, fasste er diese auf Bitten der Schulleitung in einem Schreiben zusammen. Aufgeführt wurden beispielsweise die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, mangelnde Gesprächsbereitschaft der Lehrerin sowie Drohungen mit dem Anwalt. Durch ein anwaltliches Schreiben forderte die Lehrerin daraufhin den Jahrgangselternsprecher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Nachdem dieser jegliche Ansprüche zurückwies, klagte die Lehrerin vor dem Landgericht Köln. Sie sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Außerdem stellten die Äußerungen ihr gegenüber eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, weshalb ihr ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen, da nach seiner Auffassung keine Rechtsverletzung vorliege. Die Zusammenfassung und Weiterleitung von Elternvorwürfen sei keine eigene unwahre Tatsachenbehauptung, ebenso wenig eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, das die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeld zu. Es sei nicht erkennbar, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 29.12.2017