Düsseldorf, 19. Dezember 2017 – Am 15. November 2017 endete die Anmeldefrist an Grundschulen in NRW. Einige Familien wissen bereits, ob ihr Kind einen Platz an der Wunsch-Grundschule bekommen hat, andere werden noch bis nächstes Jahr auf den Bescheid warten müssen. Aber was können Eltern unternehmen, wenn der Bescheid negativ ausfällt und sie dies nicht ohne Weiteres hinnehmen möchten?

Generell hat ein Kind einen Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule, mit Ausnahme von Bekenntnisschulen, die in NRW über einen besonderen Status verfügen. Laut Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Jahre 2016 ist die Konfession das wichtigste Aufnahmekriterium und wohnortferne Kinder können bevorzugt werden. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2017 wurde außerdem entschieden, dass Bekenntnisschulen – unabhängig von der Nähe zum Wohnort – auch Kinder ablehnen dürfen, wenn die Eltern sich beispielsweise nicht damit einverstanden erklären, dass ihr Kind den Religionsunterricht besucht (siehe dazu auch Kommentar auf https://bit.ly/2A46YLa).

Ob ein Kind an einer Grundschule aufgenommen wird, darüber entscheidet letztendlich die Schulleiterin oder der Schulleiter. Falls die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen kann, kommt es zu einem Auswahlverfahren. Zuvor sind allerdings Härtefälle zu berücksichtigen. Diese sind gesetzlich nicht eindeutig definiert, es wurden aber in der Vergangenheit beispielsweise der kürzliche Tod, die schwere Krankheit eines nahen Angehörigen anerkannt oder, dass in der Familie ein schwerstbehindertes Kind betreut werden muss. Ferner sind für die Auswahl eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzuziehen: Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache. Treten beim Auswahlverfahren Fehler auf, werden unsachgemäße Auswahlkriterien verwendet oder fehlt es an der Berücksichtigung von Härtefällen, dann kann ein Widerspruch gegen einen negativen Bescheid erfolgreich sein.

Der Widerspruch bei der Schulbehörde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Ablehnung erfolgen. Die Frist ist ebenfalls auf dem Ablehnungsbescheid vermerkt. Nach Ablauf dieser kann der Bescheid nur noch in rechtlichen Ausnahmefällen angefochten werden.