Bei dem bereits in vielen Medien beschriebenen und diskutierten Fall geht es um die Klage von Eltern und ihrem minderjährigen Sohn, die dem islamischen Glauben angehören und die Aufnahme des Sohnes an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule (in städtischer Trägerschaft) begehrten. Diese liegt 150 m entfernt vom ehemaligen Wohnhaus der Eltern und ihres Sohnes. In der näheren Umgebung befinden sich in ca. 3 km fußläufiger Entfernung zwei staatliche Gemeinschaftsschulen.

Das für die Aufnahme an die Bekenntnisgrundschule auszufüllende Anmeldeformular enthielt den Hinweis, dass bekenntnisfremde Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme hätten und die Schüler dem katholischen Bekenntnis entsprechend unterrichtet und erzogen würden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten. Durch die erforderliche Unterschrift auf dem Formular werde bestätigt, dass dieses ausdrücklich gewünscht werde. Die Eltern erklärten sich mit einer entsprechenden Teilnahme ihres Sohnes aber nicht einverstanden. Der Schulleiter lehnte darauf die Einschulung ab. Hiergegen klagten die Eltern und ihr Sohn, jedoch ohne Erfolg.

Zunächst ist zu beachten, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich einen Nichtannahmebeschluss darstellt, mit welchem das Gericht die Verfassungsbeschwerde der Eltern und ihres Sohnes aus formellen Gründen als unzulässig und damit als ohne Aussicht auf Erfolg angesehen hat. Dennoch ist diese Entscheidung in zweierlei Hinsicht für die Schullandschaft in NRW bedeutsam:

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Schutz der öffentlichen Bekenntnisgrundschule bestätigt, was insbesondere für NRW als letztes Bundesland zusammen mit Niedersachsen bedeutsam ist, in dem es öffentliche Bekenntnisschulen in hoher Zahl gibt, die aber mittlerweile infolge gesellschaftlicher Veränderungen in erheblichem Umfang von Schülern besucht werden, die konfessionsfrei oder eines anderen Bekenntnisses angehörig sind. In der Realität entsprechen daher die allermeisten dieser Schulen nicht mehr dem ursprünglichen Modell der Bekenntnisschule. Aufgrund der geänderten Verhältnisse hat das Land NRW gesetzliche Regelungen eingeführt, nach denen konfessionelle Minderheiten die Einstellung eines Religionslehrers des entsprechenden Bekenntnisses bzw. auf Elternwunsch die Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule erreichen können. Eine positive gerichtliche Entscheidung, die Schülern einen Rechtsanspruch gewähren würde, auf eine Bekenntnisschule zu gehen, ohne dem Bekenntnis anzugehören und ohne an dem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht teilzunehmen, würde die Bekenntnisschulen abschaffen. Dies liefe aber auf eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung bzw. Abschaffung von Bekenntnisschulen (SchulG NRW) hinaus.

Zum anderen führt die gesetzlichen Umwandlungsmöglichkeiten jedoch nach Auffassung des BVerfG nicht dazu, dass ein konfessionsfremdes Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule hätte. Die nach wie vor häufige Praxis, dass die Bekenntnisschulen immer noch als Aufnahmekriterium von den Eltern die Einwilligung verlangen, dass ihre Kinder in dem Bekenntnis erzogen werden und auch an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teilnehmen, sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es zumutbare Alternativen (hier Gemeinschaftsschule in 3,3 km Entfernung) gebe.

Kommentar von RA Axel Potthoff, Kanzlei Schäfer & Berkels
Quelle: BVerfG, Az. 1 BvR 984/17