Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Festlegung einer einheitlichen Mindestgröße von Männern und Frauen als Zulassungskriterium für eine Polizeischule eine unerlaubte Diskriminierung von Frauen sein kann. Allerdings ist laut EuGH eine solche Maßnahme unter Umständen notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten.

Der Leiter der griechischen Polizei gab für das akademische Jahr 2007/2008 – unter Berufung auf das griechische Recht – bekannt, dass ein Kriterium für die Zulassung eine Mindestgröße von 1,70 m ist, unabhängig vom Geschlecht. Frau Maria-Eleni K. wurde wegen ihrer geringeren Körpergröße die Teilnahme an dem Auswahlverfahren verweigert. Sie war der Auffassung, dass die Ablehnung aufgrund ihres Geschlechts erfolgte und klagte vor dem Verwaltungsgericht Athen. Dieses hob die Entscheidung auf und kam zu dem Schluss, dass das griechische Gesetz die Gleichheit zwischen Männern und Frauen verletzte.

Zwei Minister legten gegen diese Entscheidung beim Staatsrat Berufung ein, dieser wiederum wendete sich an den EuGH. Der EuGH kam zu der Entscheidung, dass die Festsetzung einer einheitlichen Mindestgröße für beide Geschlechter zu einer mittelbaren Diskriminierung führe, da sie mehr weibliche als männliche Personen benachteilige. Allerdings stellt nach Auffassung des EuGH eine solche Regelung keine mittelbare Diskriminierung dar, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen, die durch das nationale Gericht zu prüfen sind, erfüllt sind: 1.) Die Regelung müsse durch ein rechtmäßiges Ziel – wie das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten – sachlich gerechtfertigt sein und 2.) die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssten angemessen und erforderlich sein.
Zwar könnten bestimmte Tätigkeiten der Polizei körperliche Gewalt erfordern, für die besondere körperliche Fähigkeiten notwendig sein, allerdings gebe es auch andere Aufgaben, die keinen hohen körperlichen Einsatz erforderten.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 106/2017 v. 18.10.2017