Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 20. Juli 2017 der Stadt Münster aufgegeben, einem im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich Münsters wohnenden Kind einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die in nicht mehr als 15 Minuten von der elterlichen Wohnung erreichbar ist.

Die Eltern des Antragstellers hatten Ende Februar 2017 dem Jugendamt der Stadt Münster mitgeteilt: Da sie beide in Vollzeit erwerbstätig seien, suchten sie ab April oder spätestens August 2017 einen Platz für ihr Kind in der Kindertagesbetreuung für 45 Stunden wöchentlich. Ihr Kind sei im sogenannten Kita-Navigator angemeldet. Dort merkten sie das Kind bei insgesamt 14 Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen vor. Ende Mai 2017 teilte das Jugendamt den Eltern mit: Das aktuelle Platzangebot reiche bedauerlicherweise nicht aus, um für alle vorgemerkten Kinder Plätze zuzusagen. In der Folgezeit bot das Jugendamt den Eltern insgesamt drei Stellen der Kindertagespflege („Tagesmutter“) an, die die Eltern ablehnten. Am 3. Juli 2017 beantragten sie für ihr Kind die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Münster nunmehr statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder in Tagespflege. Dieser Leistungsanspruch sei rechtlich so ausgestaltet, dass auf entsprechenden Wunsch jedem Kind ein solcher Platz zur Verfügung gestellt werden müsse. Diesen Anspruch des Antragstellers habe die Antragsgegnerin nicht dadurch erfüllt, dass sie unter Hinweis auf die aktuell nicht ausreichende Zahl an Plätzen in den öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen dem Antragsteller bzw. seinen Eltern Möglichkeiten seiner Betreuung in Kindertagespflege angeboten habe. Zwar könne der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen. Dabei sei das Jugendamt allerdings verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Das Wunsch- und Wahlrecht finde nur dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden seien. Die Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht nachgewiesen haben, dass dem Antragsteller gegenwärtig kein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zugewiesen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen setze der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten voraus, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden habe. Hier sei bereits nicht erkennbar, dass die Betreuungsplätze im Rahmen eines standardisierten Vergabeverfahrens vergeben würden. Für die Vergabe der Betreuungsplätze in den öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege habe die Antragsgegnerin zwar das Online-Portal „Kita-Navigator“ eingerichtet. Den dortigen Hinweisen könne aber nicht entnommen werden, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden habe. Insbesondere lasse sich in Anbetracht dessen, dass die Vergabeentscheidungen allein durch die jeweilige Kita-Leitung oder deren Träger nach jeweils eigenen Kriterien getroffen werden, nicht feststellen, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde lägen. Mangels eines Vergabesystems mit einheitlichen Vorgaben erscheine es weder transparent, nach welchen Kriterien die Betreuungsplätze vergeben würden, noch erscheine es gewährleistet, dass die Platzvergabe im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien erfolge. Lasse sich mithin eine sachgerechte Platzvergabe jedenfalls in den städtischen Kindertagesstätten nicht nachvollziehen, sei schon deshalb kein Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten erkennbar. Diesen Nachweis habe die Antragsgegnerin auch deshalb nicht geführt, weil sie lediglich festgestellt habe, dass dem Antragsteller kein Platz in einer der von seinen Eltern im Kita-Navigator vorgemerkten Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden könne. Ob und ggf. welche weiteren Einrichtungen die Antragsgegnerin in Betracht gezogen habe, sei hingegen nicht erkennbar. Der Kita-Navigator weise für den Bereich im Umkreis von 2 km um die Wohnung des Antragstellers und seiner Eltern insgesamt 49 Kindertageseinrichtungen aus, darunter drei städtische Einrichtungen. Die Antragsgegnerin habe jedoch lediglich bei elf Einrichtungen Nachforschungen über die Platzvergabe angestellt. Erkenntnisse über die Belegungssituation der übrigen Kindertageseinrichtungen lägen dagegen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller aber auch deshalb nicht auf die Kindertagespflege verweisen dürfen, weil die angebotenen Tagespflegestellen nicht als für die Eltern zumutbar anzusehen seien. Diese deckten entweder nicht ihre Arbeitszeiten ab oder seien für sie nicht in zumutbarer Zeit erreichbar. Für den Innenstadtbereich Münsters könne davon ausgegangen werden, dass hier in der Regel eine fußläufige Erreichbarkeit der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege gegeben sei, ein Betreuungsplatz jedenfalls in nicht mehr als 15 Minuten erreicht werden könne.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Az.: 6 L 1177/17

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster, 21.07.2017