Laut Urteil des OLG Hamm vom 12. April 2017 kann sich ein Verein, der einen Naturkindergarten betreibt, als nichtwirtschaftlicher Verein eintragen lassen.
Nachdem das Amtsgericht Essen die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlichen Verein abgelehnt hatte, da es in dem Hauptzweck des Vereins – das Betreiben eines Kindergartens – keinen ideellen Hintergrund sah, legte der Verein Beschwerde beim OLG Hamm ein. Diese war erfolgreich.

Das OLG Hamm stufte das Betreiben des Kindergartens als Nebenzweck ein, Haupanliegen sei die Kinder- und Jugenderziehung nach einem bestimmten pädagogischen Konzept, was als ideelles Ziel anzusehen sei. Das OLG Hamm verwies in diesem Zusammenhang auf das Kinderbildungsgesetz des Landes NRW, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Demnach seien Kernaufgaben von Kindertageseinrichtungen und der Kindestagespflege die Förderung von Kindern in ihrer persönlichen Entwicklung sowie die Beratung und Information der Eltern. Diese übergeordneten ideelen Ziele sollen auch durch den Kindergarten umgesetzt werden – wie auch in den der Vereinssatzung festgelegt.
Dass es bei der Organisation eines Kindergartens, in dem auch Fachpersonal zu beschäftigen sei, auch zu materiellen Anforderungen kommt, ändere laut OLG Hamm nichts an der eigentlichen Zweckbestimmung des Vereins, der vorrangig ein auf Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm, 12.04.2017