Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist hinsichtlich eines titulierten Zeugnisanspruchs zwar nur zu prüfen, ob die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis erfüllt sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn ein Zeugnis so polemisch und ironisch formuliert ist, dass sich der Arbeitnehmer bei dessen Vorlage der Lächerlichkeit preisgeben würde. Arbeitgeber riskieren daher bei Erteilung eines solchen Zeugnisses die Festsetzung eines Zwangsgelds oder Zwangshaft.

Der Sachverhalt:
Die Parteien schlossen in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, wonach der beklagte Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen hatte. Nachdem der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen war, setzte das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag der Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und ersatzweise Zwangshaft fest. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde mit der Begründung ein, das Zeugnis sei unter der ihm bekannten Adresse der Arbeitnehmerin nicht zustellbar gewesen.
Während des Beschwerdeverfahrens ging dann folgendes Zeugnis bei der Arbeitnehmerin ein:

„Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L

Zeugnis
Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem LAG zur Entscheidung vor. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls zurück.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung bislang nicht erfüllt, weshalb das Arbeitsgericht zu Recht ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt hat.
Zwar ist Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Zeugnisanspruch regelmäßig nur zu prüfen, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde, das den formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Dagegen ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
Ein polemisches, grob unsachliches und ironisch formuliertes Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt aber nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein solches „Zeugnis“ stellt deshalb schon keine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar. Es ist letztlich mit einem „Zeugnis“ vergleichbar, das keine Leistungsbeurteilung enthält und daher den Mindestanforderungen nicht genügt.
Im Streitfall liegt ein solches polemisches und ironisches Zeugnis vor. Es besteht lediglich aus diskreditierenden Äußerungen über die Arbeitnehmerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. So gehört selbstredend kein gerichtliches Aktenzeichen in ein Arbeitszeugnis. Die weiteren Ausführungen, zum Beispiel zu einer „geschlechterbezogenen“ Beliebtheit der Arbeitnehmerin, beleidigen diese und gehören offensichtlich ebenso wenig in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis wie die zahlreichen Orthographiefehler.

Quelle: www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank NRW, LAG Köln 14.2.2017, 12 Ta 17/17