Schulrecht: VG Koblenz befindet Wechselprüfung I für ehemalige Hauptschullehrer als unzumutbar

Laut Entscheidung des VG Koblenz vom 2.12.2016 ist es einer Fachlehrerin an Grund- und Hauptschulen, die seit einigen Jahren an einer Realschule plus tätig ist, nicht zuzumuten, die Wechselprüfung I abzulegen.

Nach Schließung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz nahm die Klägerin im Schuljahr 2010/2011 eine Tätigkeit an einer Realschule plus auf. Um sich weiter zu qualifizieren und in eine andere Besoldungsgruppe eingeordnet zu werden, hatte die Klägerin bereits im September 2015 beantragt, die Wechselprüfung II zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus ablegen zu dürfen. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte allerdings ihren Antrag ab, mit der Begründung, dass dazu nach der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nur Lehrkräfte mit Befähigung für Lehramt an Grund- und Hauptschulen berechtigt sind. Das VG Koblenz kam im Dezember 2016 zu dem gleichen Urteil, allerdings war die Klage für die Lehrerin teilweise erfolgreich: Die Richter entschieden, dass die Anforderungen der Wechselprüfung I zu hoch und somit unverhaltnismäßig seien. Es könne nicht verlangt werden, dass die Klägerin eine mehrmonatige Hausarbeit anfertigen müsse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz: https://bit.ly/2j9kTq4