Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, beinhaltet damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt – hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst – ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.

BVerwG 2 C 17.15 – Urteil vom 22. September 2016

Vorinstanzen:
VGH München 14 B 14.1598 – Urteil vom 14. Juli 2015
VG Bayreuth B 5 K 12.345 – Urteil vom 14. Juni 2013

§ 9 Bundesbesoldungsgesetz lautet: „Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 80/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016