Der Schulträger hat das Recht auf eine ermessensfreie Entscheidung gegen den kommunalen Träger in Bezug auf die Vergabe von Mitteln/Zuwendung nach dem Kommunalförderungsgesetz. Auch in diesem Verfahren konnte der Schulträger mit seiner Klage durchdringen.

 

Urteil Verwaltungsgericht Arnsberg vom 02.01.2024, Az.: 10 K 1168/19

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 9. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin, die …. ist Trägerin einer Realschule und eines Gymnasiums, die jeweils als genehmigte Ersatzschulen betrieben werden. Sie streitet mit dem Beklagten, dem Kreis …., um die Gewährung einer Förderung nach dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW).

Gemäß § 10 Abs. 1 KInvFöG NRW unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1.120.602.000,- Euro nach Maßgabe des Kapitels 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) und der Verwaltungsvereinba-rung zur Durchführung von Kapitel 2 – Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfra-struktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) – zur Verfügung.
Von diesen Gesamtfördermitteln wurden dem Beklagten durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Januar 2018 Fördermittel i.H.v. 1.908.920,- Euro zum Zweck der Verbesserung der Schulinfrastruktur zugeteilt. Dabei wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (AN-Best-G) zum Bestandteil des Bescheides gemacht.
Auf entsprechende Beschlussvorlagen vom 12. Oktober 2018 und vom 30. November 2018 (Drucksache Nr. 215/2018 und 1. Ergänzung zur Drucksache Nr. 215/2018 des Kreistages des Kreises …) beschloss der Kreistag des Beklagten in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018, dass die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 1.908.920,- Euro ausschließlich für Investitionen an kreiseigenen Schulen eingesetzt und etwaige Anträge Dritter auf Teilhabe an diesen Finanzhilfen abschlägig beschieden würden.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Mitteln aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 230.000,- Euro für Maßnahmen an der S…. und berief sich hierbei insbesondere auf die sogenannte Trägerneutralität.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die nach dem Kapitel 2 des KInvFG dem Beklagten zustehenden Mittel ausschließlich für Investitionen an kreiseigenen Schulen eingesetzt würden und dass etwaige Anträge Dritter auf Teilhabe an den vorgenannten Finanzhilfen abschlägig beschieden würden. Das Schreiben vom 17. Januar 2019 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. März 2019 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:

Aus § 6 Abs. 2 i.V.m. § 13 des KInvFG ergebe sich, dass durch Investitionsmaßnahmen auch andere Träger gefördert werden könnten. Hierfür seien gemäß § 14 KInvFG die Kommunen zuständig, die die Mittel an Dritte weiterleiteten. Nach § 15 Abs. 5 KInvFG riefen die Gemeinden und Kreise die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Es gelte die sogenannte Trägerneutralität, d.h. auch nicht-kommunale Träger könnten gefördert werden. Das ergebe sich auch aus den Richtlinien des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW, wonach die Kommunen Maßstäbe für die Beteiligung der freien Träger entwickeln müssten. Das sei nicht geschehen, so dass der Rechtsanspruch der Klägerin auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung über die Verteilung der Finanzhilfen verletzt sei. Der Kreistag des Beklagten habe am 10. Dezember 2018 pauschal beschlossen, die Finanzhilfen allein für kreiseigene Schulen einzusetzen. Etwaige Förderbedarfe von Schulen in nicht-kommunaler Trägerschaft seien gar nicht erst ermittelt worden. Demnach sei im Hinblick auf den Antrag der Klägerin keine Er-messensentscheidung ergangen; es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Auch aus § 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung ergebe sich, dass die Mittel an die Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise) verteilt werden sollten, die entweder selbst Schulträger seien oder in deren Gebieten sich Schulen in sonstiger Trägerschaft – also auch solche in freier Trägerschaft wie bei der Klägerin – befänden. Dass grund-sätzlich auch Schulen in sonstiger bzw. freier Trägerschaft als förderfähig einzustufen seien und damit in der angefochtenen Ermessensentscheidung des Beklagten hätten berücksichtigt werden müssen, folge überdies aus § 12 Abs. 1 KInvFG sowie § 6 Abs. 2 i.V.m. § 13 KInvFöG NRW. Die von dem Beklagten vorgenommene, einseitige Förderpraxis verstoße gegen den in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundes-republik Deutschland (GG) und Art. 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) niedergelegten Grundsatz der Gewährleistung eines schulischen Pluralismus zwischen Schulen öffentlicher und freier Trägerschaft.

Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich –, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2019 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 9. Januar 2019 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
hilfsweise, festzustellen, dass die dem Beklagten nach dem Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zur Verbesserung der Infrastruktur zur Verfügung stehenden Mittel i.H.v. 1.908.120,00 Euro nicht ausschließlich für Investitionen an kreiseigenen Schulen, sondern auch an Ersatzschulen, d.h. auch an den Schulen der Klägerin, eingesetzt wer-en können.

Der Beklagte beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft sei. Die Entscheidung des Beklagten, die Mittel aus Kapitel 2 des KInvFG vollständig für die Verbesserung der kreiseigenen Schulinfrastruktur einzusetzen und von der Möglichkelt der Beteiligung nicht-kommunaler Träger abzusehen, sei auch nicht willkürlich ergangen. Der Gesetzgeber stelle bei der Verteilung der Mittel explizit auf die kommunale Finanzschwäche sowie die Anzahl der Schüler der kreiseigenen Schulen ab. Darüber hinaus habe der Kreistag sich durch Beschluss im Hinblick auf die Verteilung der Fördermittel auf die kreiseigenen Schulen beschränkt. Die in § 12 Abs. 1 KInvFG geregelte Trägerneutralität stehe dem nicht entgegen, denn sie bedeute lediglich, dass auch nicht-kommunale Träger gefördert werden könnten. Diese hätten indes keinen direkten Anspruch auf Gewährung von Mitteln aus dem KIn-vFG, vielmehr werde den Kommunen bei der Verteilung der Mittel Ermessen eingeräumt. Vorliegend sei im Rahmen des Ermessens zunächst der Bedarf an den kreiseigenen Schulgebäuden ermittelt und nach Prioritäten untergliedert worden. Die so ermittelten Kosten der erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen hätten deutlich über den nach dem KInvFG zugewiesenen Mitteln gelegen, so dass eine Beteiligung privater Träger, welche dann nach entwickelten Maßstäben erfolgt wäre, schon nicht mehr in Betracht gezogen worden sei. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gemäß § 6 Abs. 2 KlnvFöG NRW bei der Förderung einer Investitionsmaßnahme eines anderen Trägers neben dem Eigenanteil des anderen Trägers auch der Kreis einen Eigenanteil zu leisten habe, sei die Beschränkung auf die Schulen in Trägerschaft des Kreises und die Ersatzschulen, die ansonsten der Kreis hätte errichten müssen, gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin habe die Förderung von Maßnahmen an einem Gymnasium beantragt. Die Trägerschaft dieser Schulform obliege jedoch nicht den Kreisen, sondern den Städten und Gemeinden mit der Folge, dass sie bei der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2021 (die Klägerin) und vom 5. Februar 2021 (der Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.
Die Klägerin ist auch nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Ablehnung des Förderantrages berührt ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NRW, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).

Die Klage ist schließlich auch nicht verspätet erhoben worden. Da dem streitgegenständlichen Ablehnungschreiben vom 17. Januar 2019 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, konnte die Klägerin innerhalb eines Jahres seit Zustellung Klage erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. März 2019 noch nicht abgelaufen.
Die auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die auf dem Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 10. Dezember 2018 beruhende Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Mitteln aus dem KIn-vFöG NRW ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags vom 9. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung des Förderantrags mit Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2019 ist rechtswidrig; sie ist jedenfalls ermessensfehlerhaft.
Nach Aktenlage hat der Beklagte den finanziellen Bedarf zur Abwicklung förderfähiger baulicher Maßnahmen an Bildungseinrichtungen im Kreisgebiet zum Ausgangspunkt seiner Ermessenserwägungen gewählt. Weil die durch das KInvFG und das KInvFöG NRW zur Verfügung gestellten Mittel durch den finanziellen Aufwand für die Modernisierung und Sanierung von Bildungseinrichtungen in kreiseigener Trägerschaft bereits ausgeschöpft waren, hat der Beklagte davon abgesehen, Infrastrukturmaßnahmen an Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft zu fördern und beschlossen, Anträge Dritter (ungeprüft) abzulehnen. Zwar ist insoweit – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht schon von einem Ermessensausfall bzw. -Nichtgebrauch auszugehen. Denn der Beklagte hat den finanziellen Bedarf als allgemeine Ermessensdirektive bestimmt und gerade unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes im Ermessenswege entschieden, alle private Träger von der Zuweisung finanzieller Mittel auszunehmen.

Diese Vorgehensweise erweist sich indes als ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht alle für die Ermessensentscheidung bedeutsamen Tatsachen ermittelt und berücksichtigt hat (sog. Ermessensdefizit). Die Behörde entscheidet in dem durch den Zweck der Ermächtigung und durch die gesetzlichen Grenzen gezogenen Rahmen, welche Gesichtspunkte sie in ihre Ermessensentscheidung einbezieht. Sie darf aber keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht lassen. Es genügt nicht, dass die Behörde die für ihre Ermessensentscheidung erheblichen privaten und öffentlichen Belange in abstrakter Weise berücksichtigt. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob, in welcher Weise und mit welcher Intensität diese Belange im konkreten Fall durch die zur Wahl stehenden Alternativen betroffen sein können, muss sie auch den Sachverhalt, den sie bei ihrer Entscheidung zugrunde legt, vollständig und zutreffend ermitteln.
Vgl. Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 40 Rn. 87; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwal-tungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178 ff. Daran fehlt es hier. Indem der Beklagte pauschal davon abgesehen hat, den bei den privaten Schulträgern – und damit auch den bei der Klägerin – bestehenden, grundsätzlich förderfähigen Investitionsbedarf zu ermitteln, obwohl der finanzielle Bedarf der Bildungseinrichtungen im Kreisgebiet als Ermessensdirektive bestimmt worden war – hat er einen wesentlichen Gesichtspunkt der zu treffenden Sachentscheidung unberücksichtigt gelassen. Denn eine ausschließliche Förderung von Bildungseinrichtungen in eigener Trägerschaft allein auf Grund der Erwägung, dass hierdurch das Fördervolumen ausgeschöpft wird, missachtet den verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verankerten Grundsatz der Trägerneutralität, d.h. den Umstand, dass auch nicht-kommunale Trägerinnen und Träger gefördert werden können.
In diesem Sinne bestimmen § 3 Satz 1 und § 12 KInvFG, dass die nach diesem Gesetz gewährten Finanzhilfen für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur all-gemeinbildender und berufsbildender Schulen trägerneutral gewährt werden. Gleiches folgt aus § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 5 und § 15 Abs. 5 KInvFöG NRW. Danach kann eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger (d.h. privater Träger) fördern und zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel abrufen.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass maßgebender Verteilungsschlüssel der finanziellen Mittel die Finanzschwäche der Kommune sei, weshalb es zulässig sein müsse, zuvorderst den eigenen Investitionsbedarf zu decken, ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung trägt der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung zur trägerneut-ralen Verwendung der nach dem Merkmal der Finanzschwäche zugewiesenen finan-ziellen Mittel nicht hinreichend Rechnung. Überdies ist zu bemerken, dass nach § 1 Satz 1 KInvFG die Finanzschwäche der zu fördernden Kommunen auf die unterschied-liche Wirtschaftskraft im Bundesgebiet zurückgeführt wird, die grundsätzlich – wohl aber nicht in jedem Falle – gleichermaßen auch Bildungseinrichtungen in freier Trä-gerschaft und ihre investive Betätigung betrifft. Die Möglichkeit einer anderweitigen Deckung des Investitionsbedarfs an Bildungseinrichtungen freier Träger im Vergleich zu den eigenen Möglichkeiten der Deckung des Investitionsbedarf als denkbaren sach-lichen Gesichtspunkt einer Ermessensbetätigung hat der Beklagte aber – soweit er-sichtlich – weder ausermittelt noch in sein Ermessen eingestellt. Indem der Beklagte – entgegen den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen – bei der Vergabe der Fördermittel zwischen Förderprojekten zur Finanzierung von Schulinfrastrukturmaßnahmen für Bildungseinrichtungen in kreiseigener Trägerschaft einerseits und für Bildungseinrichtungen in der Trägerschaft Dritter unterscheidet, verstößt er zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit zwischen verschiedenen Subventionsbewerbern. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Aachen, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 3 K 971/10 –, juris, Rn. 55 f. (im Hinblick auf eine Förderung auf Grundlage des Konjunkturpakets II); Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2023, § 40 Rn. 62. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei einer gesetzlichen Verankerung der Subventionsvoraussetzungen schon dann gegeben, wenn die zu verteilenden Mittel – wie hier im Hinblick auf den Grundsatz der Trägerneutralität – nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vergeben werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 3 K 971/10 –, juris, Rn. 58 ff., mit Verweis auf VG Minden, Urteil vom 24. November 2010 – 11 K 2480/09 –.
Soweit der Beklagte angegeben hat, eine Beteiligung privater Träger, welche dann nach entwickelten Maßstäben erfolgt wäre, sei schon nicht mehr in Betracht gezogen worden, nachdem der Finanzbedarf für die Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen der Bildungseinrichtungen in kreiseigener Trägerschaft ermittelt worden sei, zeigt, dass bereits die Kostenermittlung nicht trägerneutral erfolgt ist. Es ist vielmehr eine abgestufte Bedarfsermittlung durchgeführt worden, in deren Rahmen private Träger von vornherein keine Berücksichtigung gefunden haben.
Das Übergehen privater Träger bei der Bedarfsermittlung und der daraus folgende pauschale Ausschluss nicht-kommunaler Träger von der Verteilung der zur Verfügung gestellten Fördermittel missachtet überdies den in Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 der LV NRW gewährleisteten schulischen Pluralismus und die Teilhaberechte privater Schulträger. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 LV NRW haben die genehmigten Privatschulen die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen und Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Diese Ansprüche laufen durch die hier in Rede stehende Verteilungspraxis des Beklagten ins Leere.
Dass die (defizitären) Ermessenserwägungen bzw. die ermessensfehlerhaft unterlassene Ermittlung des finanziellen Bedarfs privater Schulträger nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt oder ergänzt worden wären, vgl. dazu: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL (März 2023), § 114 VwGO Rn. 244 ff.,
ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Klageantrag vorliegend entbehrlich.