Kindergartenrecht: 02.03.2016 Landkreis muss Kosten für privaten Kitaplatz übernehmen
Das VG Dresden hat entschieden, dass das Landratsamt die Kosten für einen selbst beschafften Kindergartenplatz in einer privaten Kita übernehmen muss,

wenn die Stadt keinen Platz in einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung stellen kann.

Die Eltern eines drei-jährigen Kindes hatten ihr Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer städtischen Kita in ihrer Heimatgemeinde zum August 2012 angemeldet. Da in der Gemeinde jedoch kein öffentlicher Kitaplatz zur Verfügung stand, schlossen die Eltern einen Jahresvertrag mit einer privaten Betreuungseinrichtung. Die Betreuungskosten verlangten die Eltern abzüglich des Elternbeitrages, der auch in einer städtischen Kita zu leisten gewesen wäre, vom zuständigen Landratsamt zurück.

Das Verwaltungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Zahlungsverpflichtung in voller Höhe.
Zur rechtlichen Begründung führte das Gericht aus, dass nach dem Sächsischen Kita-Gesetz Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten hätten. Könne der „örtliche Träger der öffentlichen Jungendhilfe“ diesen Anspruch nicht erfüllen, so sei dieser zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unerheblich sei insoweit, dass die örtliche Gemeinde keine Kenntnis des fehlenden Kindergartenplatzes habe. Der Landkreis müsse sich den bei der Heimatgemeinde gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das VG Dresden wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen hat.

VG Dresden, 02.03.2016 – 1 K 1542/12

Quelle: Pressemitteilung VG Dresden vom 14.04.2016

Hinweis:
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung und in der Kindertagespflege richtet sich seit dem 01.08.2013 durch die Gesetzesänderungen des Kinderförderungsgesetzes nach dem § 24 Abs. 1 SGB VIII für Kinder über drei Jahren und nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder von 1-3 Jahren.

Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte im Urteil vom 12. September 2013 festgehalten, dass ein Kostenerstattungsanspruch für die Mehrkosten eines selbstbeschaffenen Betreuungsplatzes besteht, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betruung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Dazu wurde der Kostenerstattungsanspruch aus dem Jugendhilferecht entsprechend angewendet.