Laut Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist die verpflichtende Teilnahme am Sprachstandsfeststelungsverfahren von Kindern, die keine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, rechtmäßig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Gericht hatte die Klage von Eltern gegen die Aufforderung der Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren ihres Kindes abgewiesen.

Die Sprachstandsfeststellung stelle eine Maßnahme der Schulaufsicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG dar, die insbesondere das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise begrenze. Insoweit dürfe das staatliche Handeln über die bloße Wahrnehmung des „Wächteramtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehen.

Die Maßnahme könne zumindest mittelbar als Teil der allgemeinen Schulpflicht angesehen werden, weil mit ihrer Hilfe eine erfolgreiche Teilnahme des Kindes am Unterricht und damit auch ein geordneter Schulbetrieb garantiert werden solle. Sie sei außerdem vor allem im Interesse des Kindes.
Sie sei im Zusammenhang mit dessen Recht auf Bildung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin zu sehen, denn Sprachentwicklung, Spracherwerb und Sprachförderung spielen eine zentrale Rolle für die Chancengerechtigkeit in der Schule und eine erfolgreiche Bildungsbiographie.

Quelle: Beschluss OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018